Vischer, Vor Art. 150-165 N 20 ff.), nachdem sich – wie die Beklagte selber ausführt – die Anknüpfung der konzernrechtlichen Tatbestände nach © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den allgemeinen Normen des IPRG zum Gesellschaftsrecht richten. Ob die Beklagte verpflichtet werden kann, auf den Bestand ihrer indirekt gehaltenen Auslandtochter in Ungarn einzuwirken, ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage sondern der materiellen Beurteilung der Klage zu prüfen (z.B. Klageantwort Rz. 52 ff.; Replik Rz. 67 ff.; Duplik Rz. 6, 14 ff.).