So ist für die vorliegende Zuständigkeitsfrage nicht von Bedeutung, ob – wie die Beklagte behauptet (z.B. Klageantwort Rz. 58 ff.) – nach ungarischem Recht eine ausschliessliche gerichtliche Zuständigkeit für in Ungarn domizilierte Gesellschaften besteht. Eingeklagt ist vorliegend eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und nicht eine ungarische Gesellschaft (z.B. Replik Rz. 73 ff.). Eine andere Zuständigkeit würde sich auch nicht ergeben, wenn eine kollisionsrechtliche Anknüpfung im Konzern vorgenommen würde (vgl. BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Vor Art. 150-165 N 7 ff.; Vischer, Vor Art.