gesellschaftsrechtlicher Natur (z.B. Klageantwort Rz. 50, 56 f.; Replik Rz. 45, 71 f.). Damit steht ausser Frage, dass ein für die Bejahung der Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen nach Art. 151 Abs. 1 IPRG gefordertes Prozessthema vorliegt. Soweit die Beklagte eine solche Möglichkeit im jetzigen Zeitpunkt der Klage ausschliesst, nimmt sie Fragen vorweg, die keine Eintretensfragen, sondern Fragen des materiellen Rechts sind, namentlich der Möglichkeit der Passivlegitimation der Beklagten. So ist für die vorliegende Zuständigkeitsfrage nicht von Bedeutung, ob – wie die Beklagte behauptet (z.B. Klageantwort Rz.