Tritt das Gericht im vorliegenden Fall auf die Klage ein, so wird es zu beurteilen haben, ob es möglich ist, eine Gesellschaft in der Schweiz zu verpflichten, eine indirekt von ihr gehaltene, rechtlich selbständige Gesellschaft anzuweisen, ihre Bestandes- und Besitzverhältnisse zu ändern. Die Fragen, die sich dabei stellen werden – die Frage einerseits nach der Rechtmässigkeit des Aktienerwerbs durch die ungarische Tochter und andererseits die Frage, ob eine Gesellschaft überhaupt für das Handeln einer indirekt gehaltenen juristisch selbständigen Tochter eingeklagt werden kann und ob sie tatsächlich eine Verantwortung trifft – sind ohne Zweifel