Die von der Beklagten in der Klageantwort (z.B. Rz. 51) zitierte Lehrmeinung (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 151 N 7) zum Begriff der "gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten" zählt exemplarisch innergesellschaftliche Vorgänge wie etwa Klagen auf Anfechtung von GV-Beschlüssen oder Klagen, die auf den Bestand der Gesellschaft zielen, auf. Mit dieser beispielhaften Aufzählung wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass nicht auch Vorgänge, die zwar nicht direkt in den Bestand einer Gesellschaft eingreifen, jedoch letztlich eine Veränderung in den Besitzverhältnissen und in den Strukturen der Beklagten als Konzern bedeuten, unter den Begriff der "gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten" fallen