eingeklagt werden könne, da sie keine Gesellschafterin der von den Auswirkungen der Klage betroffenen ungarischen Gesellschaft sei. Die von der Beklagten in der Klageantwort (z.B. Rz. 51) zitierte Lehrmeinung (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 151 N 7) zum Begriff der "gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten" zählt exemplarisch innergesellschaftliche Vorgänge wie etwa Klagen auf Anfechtung von GV-Beschlüssen oder Klagen, die auf den Bestand der Gesellschaft zielen, auf.