gesellschaftsrechtliche Rechtspositionen schützen oder gesellschaftsbezogene Rechte gewährleisen (Schwander, a.a.O., N 725). Wie die Beklagte in der Klageantwort (z.B. Rz. 50) zutreffend festhält, muss der Streitgegenstand für die Bejahung einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 151 Abs. 1 IPRG einen unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen und muss sich die Klage gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder gegen die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen richten. Nicht schlüssig erscheint jedoch die weitere Argumentation, wonach die Beklagte nicht