Die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit stimmt damit mit den Regeln über die direkte Zuständigkeit überein, indem die Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen aus Verträgen (Art. 112 Abs. 2 IPRG) und aus unerlaubten Handlungen (Art. 129 Abs. 1 IPRG) zuständig sind (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 151 N 1 und 3; Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Band II, St. Gallen 1997, N 727; Vischer, N 1 und 4 zu Art. 151 IPRG). Der Begriff der gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit ist von der Rechtssprechung zu konkretisieren.