150 IPRG). In Art. 151 IPRG wird die direkte Zuständigkeit in gesellschaftlichen Streitigkeiten geregelt, wobei sie durch eine grosszügige Öffnung der schweizerischen Gerichte gekennzeichnet ist. So akzeptiert die Schweiz die Gerichtsbarkeit auch für Vorfälle in ausländischen Gesellschaften, die, unter Vorbehalt von Art. 159 IPRG, dem ausländischen Recht des Inkorporationslandes unterstehen. Die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit stimmt damit mit den Regeln über die direkte Zuständigkeit überein, indem die Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen aus Verträgen (Art.