c) Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Begriff "Wohnsitz" umfasst auch den Sitz juristischer Personen (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LugÜ; vgl. Dasser, a.a.O., N 1 zu Art. 2 LugÜ). Wie erwähnt, regelt Art. 2 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche (BGE 131 III 76 E. 3.4 S. 82 m.w.H); diese bestimmt sich nach dem nationalen Recht (Dasser, a.a.O., N 7 zu Art. 2 LugÜ). In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind gemäss Art. 151 Abs. 1