Aus Art. 16 Nr. 2 LugÜ ergibt sich lediglich die internationale, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit. Diese wird durch das nationale Recht bestimmt, vorliegend durch Art. 151 IPRG (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ). Wie soeben ausgeführt, geht es aber vorliegend nicht um eine Klage auf Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer ursprünglich wirksamen Gesellschaft (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ), da es in der vorliegenden Klage nicht um den Bestand der Holcim Ltd geht, sondern diese soll zu einem Handeln verpflichtet werden.