b) Die Beklagte bringt an Schranken vor, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer schweizerischen Zuständigkeit entgegen. Er lautet wie folgt: Art. 16 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig 2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.