um dem Konzern der Beklagten zuzurechnende Gesellschaften handelt. Insbesondere ist die Holcim Auslandsbeteiligungs GmbH Gesellschafterin der Holcim Hungária Cementipari ZRt, so dass das Eventualbegehren der Klägerin gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens nicht zum Tragen kommt (z.B. Klage Rz. 222; kläg. act. 35, 310-312; Klageantwort Rz. 42; Replik Rz. 57). Die Klägerin selber führt als Betreffnis der Klage "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus den Darlehensverträgen" an.