gemachten Anspruchs. Dabei gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage – jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Zwischenentscheides – auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt werden muss und die darauf bezüglichen Einwände der Gegenpartei nicht zu prüfen sind (BGE 119 II 66 E. 2a). Abzustellen ist in erster Linie auf das Rechtsbegehren, das bestimmt sein muss (Art. 65 Abs. 1 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die übrigen Vorbringen des Klägers abzustellen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art.