3. Die Klägerin stützt sich für die Begründung der international-örtlichen Zuständigkeit neben Art. 151 Abs. 1 bzw. nunmehr Abs. 2 IPRG auf weitere Zuständigkeitsnormen (Art. 2, 112 Abs. 1, 129 Abs. 1 IPRG). Die Beklagte wiederum wendet ein, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer schweizerischen Zuständigkeit entgegen. Sofern diese Bestimmung nicht anwendbar ist, ist die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ bzw. Art. 151 IPRG zu prüfen, und bei einer Verneinung der Zuständigkeit des Handelsgerichts sind gegebenenfalls weitere Normen heranzuziehen.