, 202 ff.). An Schranken bringt die Beklagte zusätzlich vor, wo das LugÜ (oder das IPRG) spezifische Zuständigkeiten als leges speciales vorsehe, diese aber nicht greifen würden, würden keine allgemeinen Zuständigkeitsregeln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LugÜ (oder Art. 2 IPRG) subsidiäre Anwendung finden. Der Rückgrifff auf allgemeine Zuständigkeitsregeln werde demnach auch durch Art. 16 Nr. 2 LugÜ verschlossen (Plädoyernotizen Klägerin Rz. 12 ff.).