Klägerin belange aber nachweislich ausschliesslich die Holcim Ltd, mithin eine juristische Person, und keineswegs deren mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Organe. Herkömmlicherweise werde mit der Verantwortlichkeitsklage die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der mit der Geschäftsführung betrauten Personen geltend gemacht für den Schaden, den diese der Gesellschaft und/ oder den Aktionären durch Verletzung ihrer Pflichten verursacht hätten. Es könne nicht unter dem Titel der Verantwortlichkeit auf Spaltung und Neugründung einer Gesellschaft oder gar auf "Wiederauferstehung" einer untergegangenen Gesellschaft geklagt werden.