151 Abs. 2 IPRG nur Klagen betreffend die persönliche Haftung eines Gesellschafters, Verantwortlichkeitsklagen gegen Gesellschaftsgründer sowie gegen Personen in Organfunktion zu umfassen. Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte