d) Die Beklagte erwidert in der Duplik, die Klägerin übersehe bei der neuen Argumentation, dass Art. 151 Abs. 2 IPRG eine alternative Sonderzuständigkeit für Verantwortlichkeitsklagen vorsehe. Klagen gestützt auf diesen Artikel seien nur gegen natürliche Personen möglich, spreche das Gesetz doch explizit von Gesellschaftern bzw. von aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen, und als Anknüpfungsgegenstand diene lediglich der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt. Richtigerweise scheine Art. 151 Abs. 2