151 Abs. 2 IPRG eine Zuständigkeit am Sitz der Beklagten gegeben. Es gelte zu prüfen, ob nach schweizerischem materiellem Recht die Beklagte als Konzernobergesellschaft selbst als faktisches Organ der Holderbank Ungarn Management Kft (später CeBeKa Kft) zufolge deren Fremdsteuerung angesehen werden könne. Fremdsteuerung werde im schweizerischen materiellen Recht als klassischer Durchgriffsfall betrachtet. Werde aufgrund des materiellen Durchgriffs eine Haftung z.B. des herrschenden Unternehmens bejaht, so könne dieses nach den normalen Regeln an seinem Sitz verklagt werden (z.B. Replik Rz. 19, 38 f., 42 ff.).