Eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 151 Abs. 1 IPRG sei nicht gegeben, wenn die Veränderung des Bestandes einer Gesellschaft im Ausland Gegenstand eines Prozesses sei. In diesem Fall seien die Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig, die von der klageweise beantragten Veränderung betroffen sei. Nach dem Rechtsbegehren der Klägerin gehe es nicht um eine Änderung des Bestandes der beklagten Konzernmuttergesellschaft in der Schweiz, sondern ausschliesslich um den Bestand ihrer indirekt gehaltenen Auslandtochter in Ungarn.