Konzernkollisionsrechtlich gelte das Recht der abhängigen Gesellschaft als massgeblich. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass eine einheitliche Anknüpfung des (internationalen) Konzerns aufgrund der territorial begrenzten Zuständigkeit der Gesetzgeber (Eigenständigkeit der juristischen Person als Rechtssubjekt) ohnehin nicht möglich sei. Es gelte das Prinzip der Anerkennung der juristischen Selbständigkeit jeder einzelnen Konzerngesellschaft. Die Anknüpfung der konzernrechtlichen Tatbestände richte sich nach den allgemeinen Normen des IPRG zum Gesellschaftsrecht (z.B. Klageantwort Rz. 52 ff.).