Die Beklagte verneint ferner die Möglichkeit der kollisionsrechtlichen Anknüpfung des Konzerns. Das IPRG enthalte keine Regelung des internationalen Konzerns. Auch das schweizerische Gesellschaftsrecht enthalte kein in sich geschlossenes Konzernrecht, es sei vielmehr auf die allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Beim Konzernrecht gehe es vor allem um den Schutz aussenstehender Aktionäre und der Gläubiger sowie allenfalls um Einsichts- und Auskunftsrechte des Aktionärs, nicht aber um Massnahmen, die dem Fusionsgesetz unterstünden, also struktureller Natur seien. Konzernkollisionsrechtlich gelte das Recht der abhängigen Gesellschaft als massgeblich.