Einberufung einer GV, Eintrag im Aktienbuch, Bewertung von Aktien, die die Gesellschaft zurücknehmen muss, Einsetzung einer Revisionsstelle, Abberufung von Liquidatoren). Eine solche Klage liege hier nicht vor. Nicht gesellschaftsrechtlicher Natur seien Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, die die Gesellschaft nicht direkt beträfen, namentlich Klagen zur Vollstreckung von Aktionärbindungsverträgen oder Schadenersatzklagen aus ihrer Nichterfüllung. (z.B. Klageantwort Rz. 50 f.).