Die Beklagte sei nicht einmal Gesellschafterin der ungarischen Gesellschaft, die gespalten werden solle. Gemäss Lehre und Rechtsprechung fielen unter den Begriff der gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten etwa Klagen auf Anfechtung von GV- Beschlüssen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von VR-Beschlüssen und GV- Beschlüssen, Klagen auf Verantwortlichkeit der tatsächlichen und faktischen Organe sowie Klagen auf Haftung aus der Gründung der Gesellschaft oder der Ausgabe eines Prospektes.