Der Begriff "gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" sei nach der lex fori zu qualifizieren. Er umfasse alle Ansprüche, welche unmittelbar gesellschaftsrechtliche Rechtspositionen schützten oder gesellschaftsbezogene Rechte gewährleisteten. Der Streitgegenstand müsse demnach seinem Wesen nach einen unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen und im Weiteren müsse die Klage gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder gegen die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen gerichtet sein. Die Beklagte sei nicht einmal Gesellschafterin der ungarischen Gesellschaft, die gespalten werden solle.