b) Die Beklagte macht in der Klageantwort geltend, aus dem Rechtsbegehren könne nicht auf materiellrechtliche Begehren aus Vertrag und Delikt geschlossen werden. Im Rechtsbegehren würden ausschliesslich konkrete gesellschaftsrechtliche Handlungen verlangt, nämlich die Anweisung zur Spaltung und sodann Neugründung einer ungarischen Gesellschaft sowie partielle Zuteilung der so geschaffenen Aktien. Eine schweizerische Zuständigkeit könne aber nicht aus Art. 151 Abs. 1 IPRG abgeleitet werden (z.B. Klageantwort Rz. 46 f.). Der Begriff "gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" sei nach der lex fori zu qualifizieren.