Zuständigkeit bleibe vorliegend weiterhin das IPRG massgebend (Plädoyernotizen Beklagte Rz. 16). 2. a) Die Klägerin macht in der Klageschrift (Rz. 227) geltend, die gegenüber der Beklagten geltend gemachte Haftung beruhe auf delikts- und vertragsrechtlichen Grundlagen in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung. Die international-örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ergebe sich aus Vertragsrecht (Art. 112 Abs. 1 IPRG), Deliktsrecht (Art. 129 Abs. 1 IPRG) und Gesellschaftsrecht (Art. 151 Abs. 1 IPRG). Ferner bestehe ein subsidiärer ordentlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (Art. 2 IPRG).