Rz. 38 f.). Die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ setzt jedoch lediglich den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LugÜ sowie ein weiteres internationales Element voraus. Das LugÜ ist somit auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar, etwa wenn der Kläger den Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3.3 S. 189 f. m.w.H.; Felix Dasser, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2008, N 12 zu Art. 1 LugÜ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Bestimmung der örtlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte