1. Die Frage der Zuständigkeit in internationalen Prozessen richtet sich in der Schweiz grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Dieses sieht in Art. 1 Abs. 2 einen Vorbehalt für völkerrechtliche Verträge vor. Zwischen der Schweiz und Ungarn bestehen keine entsprechenden Verträge; Ungarn ist insbesondere nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11). Die Klägerin vertritt die Auffassung, es finde ausschliesslich das IPRG Anwendung (z.B. Klage Rz. 227; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 4; vgl. Klageantwort Rz. 38 f.).