6. Zwischen den Parteien strittig und von Amtes wegen zu prüfen sind die Eintretensvoraussetzungen und dabei vorab die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen in einem internationalen Rechtsstreit (Art. 79 lit. b, Art. 80 lit. a, Art. 83 lit. a ZPO). II. International-örtliche Zuständigkeit