5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 beschränkte der Handelsgerichtspräsident das Verfahren auf die Eintretensfragen (Art. 84 ZPO). Die Klägerin reichte am 11. Februar 2009 die Replik ein, und die Beklagte erstattete am 20. April 2009 die Duplik. Die Klägerin reichte am 4. Mai 2009 eine nachträgliche Eingabe ein, worauf die Beklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beantragte, die Eingabe vom 4. Mai 2009 sei mitsamt den kläg. act. 327-329 aus dem Recht zu weisen.