international-örtliche Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft begründet werden könne. Zudem sei über die dem Handelsgericht unterbreiteten Anträge bereits in Ungarn rechtskräftig entschieden worden. Sie erhebe mithin die Einrede der res iudicata, welche als negative Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Klage entgegenstehe.