4. Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2008 beantragte die Beklagte, den Entscheid des Handelsgerichts vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken. Sie machte im Wesentlichen geltend, es fehle an der international-örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen. Mit den Rechtsbegehren würden ausschliesslich konkrete gesellschaftsrechtliche Handlungen verlangt, jedoch liege keine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 151 ff. IPRG vor, womit kollisionsrechtlich keine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte