lichen Gesichtspunkten. Die einzig adäquate Art der Erfüllung bzw. des Ersatzes bei Entzug von Beteiligungsrechten sei deren Wiederherstellung. In der am 31. Januar 2001 erfolgten Fusion habe die Erfüllung (bzw. die Natural- bzw. Realrestitution) auf dem Wege der Abspaltung unter gleichzeitiger Retablierung der Mehrheitsverhältnisse, wie sie nach erfolgter Privatisierung und Kauf der HCM-Aktien bestanden hatten (d.h. Mehrheit von 56,99% z.G. der Klägerin), zu erfolgen (z.B. Klage Rz. 268).