3. Am 11. Juli 2008 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie machte insbesondere geltend, die fristlose Kündigung der E-Kreditverträge am 10. Oktober 1996 sei zu Unrecht erfolgt. Die daraufhin am 26. Oktober 1996 erfolgte Verwertung der HCM-Aktien sei entsprechend ebenfalls unrechtmässig und habe einen Erfüllungsanspruch aus Faustpfandvertrag wie einen Ersatzanspruch aus Darlehensvertrag ausgelöst. Die Beklagte hafte für das Verhalten ihrer Konzernuntergesellschaft unter vertrags-, gesellschafts- und deliktsrecht-