c) Urteil des Obersten Gerichts Nr. Gfv.E.30.060/2005/2 vom 19. April 2005 (bekl. act. 7): Mit Entscheid vom 19. April 2005 verneinte der Oberste Gerichtshof eine Rechtsverletzung durch die zweite Instanz und lehnte einen Revisionsantrag der heutigen Klägerin (in diesem Zeitpunkt waren die fünf weiteren klägerischen Gesellschaften in dieser aufgegangen) ab. Die gleichzeitig mit der Abtretung der Hauptforderung auf die CeBeKa Kft (vormals Holderbank) übergegangenen Aktien befänden sich nicht mehr in deren Besitz.