Es hielt weiter fest, die Rechtsfolge der Ungültigkeit könne sowohl in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als auch – sofern keine Möglichkeit bestehe, die Veränderung rückgängig zu machen – in der Anerkennung eines Schadenersatzanspruches liegen. Stichhaltig habe das erstinstanzliche Gericht den Standpunkt bezogen, dass in der betreffenden Angelegenheit die eingetretenen Veränderungen irreversibel seien, dass mithin der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden könne. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte