Im Fall der Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands laste die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Aktienbesitzverhältnisse auf den an der ungültigen Transaktion beteiligten Parteien. Die Vorinstanz habe sich in der Zuständigkeit geirrt, als es die Klage in dieser Frage materiell beurteilt habe. Es hielt weiter fest, die Rechtsfolge der Ungültigkeit könne sowohl in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als auch – sofern keine Möglichkeit bestehe, die Veränderung rückgängig zu machen – in der Anerkennung eines Schadenersatzanspruches liegen.