Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die Einstellung des Prozesses hinsichtlich der Eintragung im Aktienbuch begründete das Tafelgericht damit, dass die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit in diesem Bereich dem Handelsgericht zukomme und das Prozessgericht nicht im Rahmen eines Verfahrens um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands darüber hätte entscheiden dürfen. Im Fall der Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands laste die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Aktienbesitzverhältnisse auf den an der ungültigen Transaktion beteiligten Parteien.