b) Urteil des Hauptstädtischen Tafelgerichts Nr. 16.Gf.42.195/2003/15-II vom 22. Oktober 2004 (bekl. act. 6): Auf Berufung der Klägerinnen hin hob das Hauptstädtische Tafelgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 das Urteil des Hauptstädtischen Gerichts auf und verpflichtete die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung der Schadenersatzforderung und der Auferlegung der Prozesskosten. Hinsichtlich des Gesuchs um Verpflichtung der HCM zur Eintragung des Aktieneigentums der Klägerinnen im Aktienbuch wurde der Prozess eingestellt und das Urteil der Vorinstanz ausser Kraft gesetzt. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt.