Zustandes im Hinblick auf diese beiden Beklagten nicht möglich sei. Zudem mache die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch keinen Sinn, weil höchstens die Klägerinnen erneut in die Position der Schuldnerinnen gegenüber der Erstbeklagten geraten würden. Zudem existierten die Aktien der Klägerinnen physisch nicht mehr, sogar die HCM existiere heute nicht mehr. Auch der Schadenersatzanspruch wurde vom Hauptstädtischen Gericht abgewiesen, da die bezeichneten Beklagten rechtmässig vorgegangen seien.