Eventualiter beantragte sie Schadenersatz von den Beklagten. Das Hauptstädtische Gericht stellte im Entscheid vom 9. Oktober 2002 fest, dass die Kündigung der Kreditverträge durch die Holderbank (das Verfahren richtete sich bereits gegen die Rechtsnachfolgerin, die CeBeKa Kft) ungültig war, da die von den Parteien im Kreditvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend die Realrestitution führte das Gericht aus, es sehe keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.