act. 9). Das Hauptstädtische Tafelgericht verneinte als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. März 2008 die Verjährung und wies das Verfahren zur materiellen Beurteilung des klägerischen Eventualanspruchs auf Schadenersatz durch Geldausgleich an das Hauptstädtische Gericht zurück (bekl. act. 10). Das Verfahren betreffend Eventualbegehren ist nunmehr am Hauptstädtischen Gericht hängig; am 11. Februar 2009 hatte eine Verhandlung in Budapest stattgefunden (z.B. Klageantwort Rz. 24, 70 f., 76 ff.; Replik Rz. 35, 99f., 105 ff.; Duplik Rz. 184). Im 2. Aktienprozess sind folgende Urteile ergangen (z.B. Klageantwort Rz. 75; Replik Rz. 104; Duplik Rz. 184):