klägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz durch Geldausgleich wurde – nach Abweisung durch die erste Instanz – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Das Hauptstädtische Gericht wies als Erstgericht mit Urteil vom 25. April 2007 die Klage hinsichtlich des im 2. Aktienprozess gestellten Eventualbegehrens auf Schadenersatz durch Geldausgleich zufolge Verjährung erneut ab (bekl. act.