Replik Rz. 95 ff.). Im 2. Aktienprozess wiesen die ungarischen Gerichte das klägerische Hauptbegehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich früherer Beteiligungsrechte der Klägerin an der HCM in Form der "Realrestitution" und dem entsprechenden Eintrag der Klägerin im Aktienbuch der Gesellschaft über sämtliche Gerichtsinstanzen (Hauptstädtisches Gericht, Hauptstädtisches Tafelgericht als Berufungsinstanz, Oberster Gerichtshof der Republik Ungarn als Revisionsgericht; z.B. Klage Rz. 11 ff.) ab. Das im 2. Aktienprozess gestellte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte