geltend, einem Eintreten auf die vorliegende Klage in der Schweiz stehe die Sperrwirkung der res iudicata der im sogenannten 2. Aktienprozess in Ungarn ergangenen Urteile entgegen. Dem 2. Aktienprozess war das über sämtliche Instanzen geführte Verfahren Nr. 4.G. 76.145/1996/71 (1. Aktienprozess; Urteil des Hauptstädtischen Gerichts [= erstinstanzliches Gericht in Budapest; z.B. Klage Rz. 14] vom 16.09.1998; Urteile des Obersten Gerichts [z.B. Klage Rz. 12] vom 27.04.1999 und 02.02.2000) vorausgegangen.