{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nDie Klägerin wendet ein, sie habe in den ungarischen Verfahren kein \"Hauptbegehren\nauf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich früherer HCM-\nBeteiligungsrechte\" gestellt, sondern fünf einzelne Rechtsbegehren. Die\nNaturalrestitution bilde kein Rechtsbegehren, sondern sei lediglich der Anspruch, auf\nwelchen das petitum aufbaue. Die Naturalrestitution als Unterform des\nSchadenersatzanspruches (z.B. Replik Rz. 35), welcher auf Vertragsverletzung und auf\nunerlaubter Handlung beruhe, bilde nur einen der beiden Ansprüche, auf welchen das\nRechtsbegehren basiere. Der andere Anspruch sei derjenige der Vertragserfüllung in\nForm der Herausgabe von Aktien, deren Anspruchsgrundlage die Faustpfandverträge\nbildeten (z.B. Replik 58, 90, 99, 103, 108, 177 ff.; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 19).\nEntscheidend sind – wie erwähnt – nicht allein die Rechtsbegehren, sondern die\nUrteilserwägungen, womit unerheblich ist, dass in der Klage in Ungarn verschiedene\nRechtsbegehren eingereicht wurden, um den Zweck, nämlich die Wiederherstellung\ndes ursprünglichen Zustands durch Verschaffung von Beteiligungsrechten an die\nKlägerin, zu erreichen. Eine solche Restitution wurde von den ungarischen Gerichten\nals unmöglich erkannt. Damit ist nicht entscheidend, dass gegenüber der Beklagten\nnur das Rechtsbegehren auf Dulden (vgl. vorne Ziff. III.5a Ziff. 3 bzw. Rechtsbegehren\nZiff. 1/iv) gestellt worden war. Denn in gleicher Weise bezweckt nämlich auch die Klage\nvor dem Handelsgericht im Ergebnis die Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands, indem die Beklagte verpflichtet werden soll, konzernrechtlich zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nveranlassen, dass der Klägerin eine ihrer ursprünglichen entsprechende Beteiligung an\nder HCM verschafft wird. Der von der Klägerin vorgenommenen Unterscheidung\nzwischen Anspruch und Rechtsbegehren kommt damit keine entscheidende\nBedeutung für die Frage der Identität der Streitgegenstände zu.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einrede der abgeurteilten Sache\nals begründet erweist. Auf die Klage ist nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/32\n"}