{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nDie Klägerin teilt die Streitgegenstände in eingliedrige und zweigliedrige sowie\nindividualisierte und nicht individualisierte Rechtsbegehren ein (z.B. Replik Rz. 90 ff.;\nPlädoyernotizen Klägerin Rz. 21 ff.) und macht geltend, bei individualisierten\nRechtsbegehren sei dem eingliedrigen Streitgegenstand der Vorzug zu geben, womit\nentsprechend bei abweichenden Klagebegehren die Klageidentität verneint werde. Bei\nden im 2. Aktienprozess gestellten Rechtsbegehren handle es sich um individualisierte\nRechtsbegehren (z.B. Replik Rz. 162, 187 ff.), weil über die Gültigkeit der Kündigung\nder Darlehensverträge vom 10. Oktober 1996, die Herausgabe von Aktien der\nehemaligen Pannoncem Cementipari Rt (später Holcim Hungária Cementipari Rt) und\ndie Duldung im Hinblick auf die Herausgabe der Aktien zu befinden gewesen sei.\nVorliegend sei eine Klageidentität zu verneinen, wenn die Rechtsbegehren verschieden\nseien (z.B. Replik Rz. 193 ff.). Vorliegend ist aber eine – wie auch immer\nvorgenommene – terminologische Identitätsbestimmung des Rechtsbegehrens nicht\nvon Bedeutung, sondern entscheidend ist allein die Frage, ob der Streitgegenstand des\nzweiten Prozesses mit demjenigen des ersten Prozesses oder einem Teil davon\nidentisch ist. Dabei kann nicht allein auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens abgestellt\nwerden, sondern es ist die Urteilsbegründung beizuziehen. In gleicher Weise kann etwa\nbei einem abweisenden Urteil nicht allein auf das Dispositiv abgestellt werden, sondern\ndie Tragweite des Urteils ergibt sich nur unter Beizug der Erwägungen. Es ist somit –\nentgegen Ansicht der Klägerin – nicht von entscheidender Bedeutung, dass die\nRechtsbegehren des 2. Aktienprozesses in Bezug auf verschiedene Ziffern von\ndemjenigen des vorliegenden Verfahrens abweichen. Damit ist es – wie erwähnt –\nunabdingbar, bei der Frage der materiellen Rechtskraft bzw. der res iudicata\nRechtsspruch und Urteilsbegründung heranzuziehen. Es ist mithin bei der Beurteilung\nder Identität des Streitgegenstandes auf die gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen, d.h. entscheidend ist, ob\nes in den relevanten Prozessen um die gleichen Kernpunkte geht, wobei nicht auf eine\nformelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird.\n\nDie Klägerin macht geltend, entsprechend einer engeren Konzeption der\nKernpunkttheorie sei Identität nur gegeben, wenn es kumulativ um denselben\nGegenstand und dieselbe Grundlage gehe. Die Grundlage divergiere, wenn anstelle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neines Vertragsanspruchs ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht\nwerde, möge es auch um denselben Sachverhalt/Lebensvorgang gehen (z.B. Replik\nRz. 197 f., 201; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 25 ff.). Dabei verweist sie auf BGE 4C.\n351/2005 (vom 28.02.2006; E. 4.4), in welchem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass\nKlagen, die sich auf einen Vertrag (Schweiz) und unerlaubte Handlung (Frankreich)\nstützten, verschiedene Tatbestände (fattespecie), gesetzliche Grundlagen (basi legali)\nund Zwecke (scopi) beinhalteten. Der Entscheid ist vorliegend nicht einschlägig, da\nnicht nur die gesetzliche Grundlage, sondern auch der Tatbestand und der Zweck der\nKlagen in der Schweiz und Frankreich unterschiedlich waren. In jenem Fall ging es um\nein selbständiges Garantieversprechen, welches, da nicht akzessorisch, vom\nGrundvertrag unabhängig ist. Die deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit dem\nAbschluss des Grundvertrags betrafen in jenem Fall nicht ohne weiteres die\nGarantieansprüche.\n\n"}