{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\ne) Vor dem Handelsgericht St. Gallen beantragt die Klägerin nun, die Holcim Ltd\n(Viertbeklagte im 2. Aktienprozess) sei zu verpflichten, die Holcim Auslandsbeteiligungs\nGmbH (Zehntbeklagte im 2. Aktienprozess) indirekt oder indirekt anzuweisen, die der\nehemaligen HCM Rt zuzurechnenden Vermögensteile in eine neu zu gründende\nAktiengesellschaft nach ungarischem Recht auszuscheiden oder sonstwie in einer\ngemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen, die Klägerin im\nAktienbuch dieser neu zu gründenden Gesellschaft als Aktionärin mit einer\nEigentumsquote von 56,99% einzutragen und die der Eigentumsquote von 56,99%\nentsprechenden Aktien der Klägerin frei von Pfand- und sonstigen Sicherungsrechten\nzurückzugeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. a) Vorweg ist die die Frage der Identität der Parteien zu prüfen, denn die\nSperrwirkung der res iudicata tritt nur dann ein, wenn sich die Klage gegen dieselben\nParteien richtet. Vorliegend ist die Identität der Parteien sowohl in Bezug auf das\nklägerische Hauptbegehren wie auch in bezug auf das Eventualbegehren auf\nSchadenersatz durch Geldersatz unbestrittenermassen gegeben. Die Parteien standen\nsich in identischen Parteirollen in den ungarischen Verfahren gegenüber. Die Beklagte\nwar als Viertbeklage eingeklagt, indem von ihr gefordert wurde, die Wiederherstellung\ndes ehemaligen Zustands zu dulden. Unerheblich ist, dass es sich bei den Parteien um\nRechtsnachfolger handelt, und dass an den ungarischen Verfahren weitere Parteien\nbeteiligt sind. (vgl. z.B. Klageantwort Rz. 168 ff.; Gutachten Walter S. 12 Ziff. 3.2.1.).\n\nb) Die Klägerin (bzw. die damaligen Klägerinnen) forderte im Prozess vor den\nungarischen Gerichten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Folge\nder in ihren Augen rechtswidrigen Abtretung der Kreditforderungen von der Agrobank\nRt (heute Erste Bank Rt; Erstbeklagte) auf die Holderbank (heute CeBeKa Rt;\nZweitbeklagte). Weiter forderte sie von der Holcim Hungária Cementipari Rt\n(Drittbeklagte) die Eintragung der Eigentumsrechte der Klägerinnen im Aktienbuch, da\ndie Kündigung der Kreditverträge ungültig gewesen sei. Die ungarischen Gerichte\nanerkannten zwar die Ungültigkeit der Kündigung der Kreditverträge, verneinten aber\ndie Möglichkeit der Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse und verwiesen\ndie ehemals sechs Klägerinnen bzw. nunmehr die Klägerin auf den\nSchadenersatzprozess. Wenn nun die Klägerin mit der Klage vor dem Handelsgericht\nSt. Gallen verlangt, die Holcim Ltd habe dafür zu sorgen, dass ihr ihre ursprünglichen\nAktienrechte wieder eingeräumt würden, so verlangt sie nichts anderes als die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands, und damit einen Vorgang, der von den\nungarischen Gerichten – ob zu Recht oder zu Unrecht – als unmöglich erachtet wurde.\nLetztlich geht es der Klägerin darum, über einen neuen, in der Schweiz anhängig\ngemachten Prozess eine andere Rechtsfolge zu erwirken als jene, welche von den\nungarischen Gerichten festgelegt wurde; es soll sogar jene Rechtsfolge erwirkt werden,\nwelche von den ungarischen Gerichten explizit als unmöglich erachtet wurde. Diese\nRechtsfolge soll aufgrund der Feststellung angeordnet werden, die Auflösung der E-\nKreditverträge sei ungültig gewesen, eine Feststellung, welche Basis der von den\nungarischen Gerichten getroffenen Entscheide war. In beiden Verfahren verfolgt die\nKlägerin nun aber auf gleicher Grundlage den gleichen Zweck, indem sie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}